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DER GRÜNE BRIEF
Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V.
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28.02.2026 - Jungbaumschnitt Praxis
12:00 Uhr - 14:00 Uhr
KGV Am Schildstein, Treffpunkt am Vereinsheim
07.03.2026 - Mitgliederversammlung Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg
10:00 Uhr - Vereinsheim KGV Krähensaal e.V.
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Aus der Fachberatung
von Arthur Ascher
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Liebe Gartenfreunde,
heute gibt es aus der Fachberatung zwei Beiträge, eine Nachlese und eine Termin-Ankündigung.
Am letzten Samstag haben wir einen gelungenen Altbaumschnitt-Workshop in Buchholz durchgeführt. Die Veranstaltung war gut besucht und nach einem ca. zwei Stunden dauernden Theorie-Teil haben wir das frisch erworbene Wissen am Baum angewendet.
Es blies allerdings ein so kalter Ostwind. dass wir nach weiteren zwei Stunden Feierabend machen mussten.
Mein herzlicher Dank gilt dem Vorstand der Kolonie Abendfrieden sowie allen Teilnehmenden! Es hat großen Spaß gemacht und ich komme gerne wieder!
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Und noch eine Ankündigung,
am Samstag, dem 28. Februar werden wir einen Jungbaumschnitt-Workshop in der Kolonie Am Schildstein abhalten.
Wir schneiden drei Bäume, die wir vor zwei Jahren gepflanzt haben und zwei Bäume, die letztes Jahr in die Erde gepflanzt wurden.
Beginn ist um 12 Uhr am Vereinsheim der Kolonie, Dauer ca. 2 Stunden.
Bei ganz schlechten Bedingungen verschieben wir die Veranstaltung.
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Rechtliches
von Sascha Rhein
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Bei uns in den Vereinen werden die meisten Jahresrechnungen im Dezember geschrieben, weil das Gartenjahr gemäß Bundeskleingartengesetz unabänderlich am 01. Dezember eines Jahres beginnt und dann zumindest die Pacht für das gesamte Jahr im Voraus fällig wird. Leider wird nicht jede Rechnung gleich mit dem in der Rechnung angegebenen Zahlungsziel auch beglichen. Manchmal auch auf Mahnungen hin nicht.
An dieser Stelle komme dann oft ich als Anwalt ins Spiel. Denn nach einer Rechnung und ein oder zwei Mahnungen ist der Verein mitunter mit seinem Latein am Ende.
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Mein Auftrag lautet dann meist, entweder selbst noch einmal zu mahnen oder gleich einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen. In beiden Fällen kommen dann auf die Pächter noch einmal erhebliche Kosten von ca. 100,00 € zu. Geld, was sich die Pächter dann gerne ersparen und dann zwar den Rechnungsbetrag umgehend ausgleichen, nicht aber die zusätzlichen Kosten wie Anwaltsgebühren und Gerichtskosten.
Oft ist die Standardausrede, man habe zwar die Rechnung und Mahnung des Vereins bekommen, nicht aber die zusätzliche Mahnung des Anwalts. Oder dass ein gerichtliches Mahnverfahren nun wirklich nicht nötig gewesen wäre.
Aber hilft diese Argumentation, um die Kosten als säumiger Pächter zu vermeiden?
Das Gesetz sagt hierzu:
„§ 286 BGB Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
…
und
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
…“
Unter den entstandenen Schaden fallen auch Anwaltsgebühren und Gerichtskosten. Hätte der Pächter rechtzeitig bezahlt, wäre eine Beauftragung eines Anwalts oder das Bemühen der Gerichte nicht notwendig gewesen und dieser Schaden somit nicht entstanden. Und da die Pacht mit einem festen Datum im Pachtvertrag vereinbart worden ist, bedürfte es wenigstens für diesen Teil nicht einmal einer Mahnung, damit der Pächter in Verzug gerät. Und spätestens eine Nichtzahlung nach Mahnung (oder eine entsprechende Erklärung des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung zu dieser Vorgehensweise) rechtfertigt unproblematisch die Beteiligung von Anwalt und Gericht.
Aber wie sieht es mit dem Argument des nicht zugegangenen Anwaltsschreibens aus?
Einen solchen Fall hatte ich gerade kürzlich vor dem Amtsgericht Lüneburg zur Verhandlung.
Klägerin war ein Lüneburger Kleingärtnerverein, Beklagte ein Mitglied, die bereits in der Vergangenheit mehrfach durch Nichtzahlungen und anderer Pflichtversäumnisse aufgefallen war.
Die Mitglieder des Vereins waren aufgefordert worden, ihre Wasser- und Stromzählerstände per Foto an den Verein zu melden. Frist hierfür war der 20. September 2025 gewesen.
Da die Beklagte diese Meldung nicht bis zum Fristablauf vorgenommen hatte, hat der Verein ihr gem. der auf einer Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsstrafe hierfür eine Rechnung vom 22. September 2025 über 100,00 € übersandt.
Doch auch auf die Mahnung des Vereins vom 03. Oktober 2025 hat die Beklagte nicht reagiert. Für diese Mahnung machte der Verein Mahngebühren in Höhe von 10,00 € gem. eines weiteren Beschlusses einer Mitgliederversammlung geltend.
Vereinsstrafe, Mahngebühren, Rechnung und Mahnung des Vereins waren zwischen den Parteien auch unstreitig.
Nachdem alle Versuche des Vereins, an das Geld zu kommen, fruchtlos verlaufen waren, bin ich am 20. Oktober 2025 beauftragt worden, den ausstehenden Rechnungsbetrag nebst Mahngebühren bei dem Mitglied anzumahnen. Das habe ich dann mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2025 gemacht und für dieses Anwaltsschreiben 95,60 € Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden des Vereins geltend gemacht.
Die Beklagte hat sodann den ausstehenden Rechnungsbetrag nebst Mahnkosten in Höhe von insgesamt 110,00 € unmittelbar im Anschluss am 24. Oktober 2025 ausgeglichen.
Nicht ausgeglichen hat die Beklagte jedoch den Verzugsschaden des Vereins in Form der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 95,60 €. Sie hat einigermaßen wütend gegenüber dem Verein am Telefon vorgetragen, sie habe die Mahnung des Rechtsanwalts vom 20. Oktober 2025 nicht erhalten und wolle deswegen die Rechtsanwaltskosten nicht auch übernehmen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte aber nachweislich unmittelbar nach diesem Schreiben eine Zahlung vorgenommen hatte und es auch keinen Postrückläufer gab, war hier von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen.
Aber noch viel wichtiger: Im Rahmen des Verzugsschadens kommt es auf den Zugang des Rechtsanwaltsschreibens gar nicht an. Ausreichend ist, dass der Rechtsanwalt vor Zahlungseingang beauftragt worden war, die fällige Zahlung anzumahnen. Bereits zu diesem Zeitpunkt ist der Verzugsschaden durch die Beauftragung des Rechtsanwalts entstanden und die Kosten von dem Mitglied zu tragen.
Dieser Argumentation hat sich das Amtsgericht Lüneburg dann folgerichtig angeschlossen und die Beklagte zur Zahlung auch der Rechtsanwaltskosten verurteilt. Dadurch sind dann leider weitere ca. 300,00 € Kosten für das Gerichtsverfahren angefallen.
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Vereins- und Familiennachrichten
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Nachrichten, die hier veröffentlich werden sollen, bitte jeweils bis zum 25. des Monats an den Kleingärtner-Bezirksverband schicken.
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KGV Am Zeltberg
von Jürgen Ahlfeld
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Am 08. Januar ist unser Vereinsmitglied Werner Herbst im Alter von 82 Jahren verstorben.
Werner war 15 Jahre im Verein sehr engagiert und hilfsbereit, unser
Mitgefühl gilt den Angehörigen. Es ist ein großartiger Mensch von uns gegangen.
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KGV Am Zeltberg
von Jürgen Ahlfeld
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Wow riesigen Grünkohl in einem Garten entdeckt, Höhe 165 cm.
Der Vorstand
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SGV Brasilien
von Diana Wege
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Winterruhe im Garten – und ein Hauch von Grillduft
Wenn der Schnee unsere Gärten in eine ruhige, weiße Landschaft verwandelt, kehrt im Schrebergarten eine ganz besondere Stimmung ein. Beete und Wege liegen still, Hecken und Bäume tragen ihr Winterkleid, und die Natur gönnt sich eine wohlverdiente Pause. Die winterlichen Eindrücke zeigen sich auch auf den aktuellen Bildern mit Schnee, die eindrucksvoll festhalten, wie schön unser Verein selbst in der kalten Jahreszeit ist.
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Doch ganz ruhig bleibt es bei uns natürlich nicht: Am 10. Januar wurde zum Angrillen eingeladen. Bei winterlichen Temperaturen, guter Laune und dem Duft von Gegrilltem kamen die Gartenfreundinnen und Gartenfreunde zusammen. Leider war der Schnee teilweise so hoch und die Straßen so glatt, dass die Teilnehmerzahl überschaubar blieb. Dennoch wurden netten Gespräche geführt und wärmende Getränke verteilt. Gemeinschaft und Geselligkeit haben bei uns zu jeder Jahreszeit ihren Platz.
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Wir freuen uns nun auf den Frühling – und bis dahin auf weitere schöne Momente im winterlichen Gartenverein.
Termine:
01.02. 26 und 15.02.26 10Uhr – 15Uhr Gärtnertreff im Vereinshaus
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Der Bezirksverband und seine Aufgaben!
Unsere Aufgabe ist es, das Kleingartenwesen zu fördern, für die Bereitstellung neuer und die Sicherstellung vorhandener Kleingartenflächen Sorge zu tragen und Kleingartenanlagen der übrigen Bevölkerung als zusätzliches öffentliches Grün zu erhalten. Durch fachliche Beratung und Information stellen wir die kleingärtnerische Nutzung unserer Gärten sicher.
Als Kleingärtner - oder Gartenfreunde, wie wir uns heute lieber nennen - genießen wir unsere Freizeit in unseren selbst gestalteten und genutzten Gärten, häufig inmitten der Stadt, in der wir leben. Wir gestalten und pflegen im Rahmen der Gemeinschaftsarbeit die Wege und Freianlagen und bieten unseren Mitbürgern dadurch attraktive Erholungsräume.
Im städtischen Raum sind die Kleingartenanlagen wichtige Trittsteine für heimische Tier- und Pflanzenarten. Wir schützen diese Arten insbesondere dadurch, dass wir unsere Gärten natur- und umweltschonend bewirtschaften und insbesondere auf den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln verzichten.
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Verantwortlich für diesen Newsletter:
Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V., Bleckeder Landstr. 68, 21337 Lüneburg
Telefon: 04131/840599, E-Mail: kbv-lueneburg@t-online.de
Vertreten durch den 1. Vorsitzenden Sascha Rhein.
Registergericht: Amtsgericht Lüneburg, Registernummer: 20 VR 449
Trotz sorgfältig inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich. Für den Inhalt der Beiträge sind ausschließlich die Verfasser verantwortlich.
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